Katastervermessung
Teilungsvermessung
Eine Teilungsvermessung darf nur von einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur oder dem Katasteramt durchgeführt werden.
Zunächst werden die alten Grenzen wiederhergestellt, und die örtlichen Grenzen mit dem amtlichen Nachweis verglichen. Dann werden die neuen Grenzen eingefügt. Die Vermessungsstelle lädt zum Grenztermin in dem sich die Beteiligten (Eigentümer, Erbbauberechtigter, Grenznachbar) die Lage der alten und der neuen Grenzen anzeigen lassen. Hierüber wird an Ort und Stelle eine Urkunde aufgenommen.
Das anerkannte Messungsergebnis wird in den amtlichen Nachweis des Liegenschaftskatasters (Katasteramt) übernommen, und der Veränderungsnachweis mit den neuen Flurstücknummern und Flächen aufgestellt.
Der Notar nimmt den Veränderungsnachweis entgegen und stellt den Antrag auf Grundbuchumschreibung, damit der Erwerber als Eigentümer im Grundbuch eingetragen wird.
Amtlicher Lageplan
Die Planung des Bauvorhabens erfolgt durch einen Architekten. Sind die Bauzeichnungen erstellt, trägt der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur das Projekt in den Lageplan ein. Die Abstands- und Freiflächen werden berechnet und überprüft.
Die Topographie (z.B. Häuser, Straßen, Bäume, First- und Traufhöhen), ein Höhenraster inkl. Höhen der Entsorgungsleitungen und alle planungsrelevanten Details (z. B. Festsetzungen des Bebauungsplanes) werden dargestellt.
Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur beurkundet mit dem amtlichen Lageplan die vorgefundenen Tatsachen an Grund und Boden und übernimmt die Verantwortung für die richtige Darstellung aller Daten des Planes.
Der amtliche Lageplan ist für die Beantragung einer Teilungsgenehmigung und der Eintragung einer Baulast erforderlich.
Grenzherstellung
Bei komplizierten Grenzverhältnissen kann der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur die Grenzen in der Örtlichkeit aufsuchen, kontrollieren und ggf. Grenzzeichen erneuern.So wird sichergestellt, dass ein Baukörper (z.B. eine Mauer oder ein Zaun) auch tatsächlich innerhalb der korrekten Grenzen errichtet wird, und nicht später kostenintensive Korrekturen oder Abrissarbeiten nötig werden.
Gebäudeeinmessung
Die Vermessungsgesetze der Länder (hier Vermessungs- und Katastergesetz - VermKatG NRW) fordern vom Bauherrn die amtliche Einmessung des neu errichteten oder veränderten Gebäudes.
Wir messen das Gebäude an Ort und Stelle katastertechnisch auf. Die so gesammelten Daten werden von uns bearbeitet und dem Katasteramt zur Übernahme in das Liegenschaftskataster eingereicht. Der Bauherr erhält danach einen ergänzten Kartenauszug.